MaklerG
Gliederung
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL Begriff und Tätigkeit des Maklers
§ 10 Fälligkeit
Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
§ 10 MaklerG · MaklerG · Maklergesetz
…§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.…
…jedoch mangelnde Fälligkeit und dass er infolge der Fehlleistungen der Nebenintervenientin zur Minderung des Provisionsanspruchs berechtigt sei. Dazu ist auszuführen: 1. Gemäß § 10 MaklerG wird der Provisionsanspruch mit seiner Entstehung fällig. Eine Abrechnung ist mangels abweichender Vereinbarung nicht Voraussetzung für die Fälligkeit ( Noss , Maklerrecht³ [2008] Rz 75…
…vgl dazu Noss , Maklerrecht 3 Rz 85). Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 MaklerG). 2.1 § 11 Satz 2 MaklerG sieht eine Verjährungshemmung für Ansprüche aus…
…“ 3. Die Verjährungsfrist des § 11 MaklerG beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (§ 7 MaklerG). Wurde das Hauptgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, tritt die Provisionspflicht erst mit…
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