§ 10 Fälligkeit
§ 10 Fälligkeit — MaklerG
§ 10 Fälligkeit — MaklerG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Abs. 2 ist zugunsten eines Auftraggebers der Konsument ist, zwingend (§ 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 idF des Maklergesetzes).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 262/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038522
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.