(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold,
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Rückverweise
MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
§ 18
…8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. (4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § …
§ 14a
…1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes , die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten…