(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen außerhalb des Präsenzstandes , die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
Rückverweise
MAG 2002 · Militärauszeichnungsgesetz 2002
§ 16
…zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden. (9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden. (10) § 8 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Eigentumsverhältnisse an Militär-Verdienstzeichen…
§ 18
…§ 1, § 2, die Überschrift des 2a. Abschnittes, §§ 8a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, §§ 14a bis 14c, § 15 sowie § 16 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006…