(1) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
(3) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
1. Schulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),
2. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oder
3. Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)
durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.
(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
1. die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
(5) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(6) Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.
Rückverweise
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 3 OTA-Ausbildung
…bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden. (4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten…
§ 16 Ausbildungsgrundsätze
…und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben. (5) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität im Rahmen der regelmäßigen Überprüfungen gemäß § 26f Abs. 5 MABG angekündigt oder im Anlassfall unangekündigt eine Person zur stichprobenartigen Teilnahme am Ausbildungsbetrieb entsenden. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat der entsandten Person alle Unterlagen und…