(1) Die OTA-Ausbildung ist an
1. einer Schule für Medizinische Assistenzberufe (MAB-Schule) gemäß MABG,
2. einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (GuK-Schule) gemäß GuKG oder
3. einer Ausbildungseinrichtung, die Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich gemäß GuKG anbietet,
durchzuführen.
(2) Die OTA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung. Die Themenfelder der theoretischen OTA-Ausbildung umfassen die in der Anlage 2 festgelegten Inhalte.
(3) Die OTA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung drei Jahre und umfasst insgesamt 4 600 Stunden.
(4) Wird die OTA-Ausbildung in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang (§ 26f Abs. 6 MABG) durchgeführt, kann die Dauer der OTA-Ausbildung durch die Leitung der OTA-Ausbildung um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die im 4. Abschnitt festgelegten Fristen betreffend Leistungsfeststellung und -beurteilung sind in diesem Fall durch die Leitung entsprechend zu verlängern, wobei die Dauer der festgelegten Fristen höchstens verdoppelt werden darf.
OTA-AV · OTA-Ausbildungsverordnung
§ 5 Leitung der OTA-Ausbildung
…gesamten theoretischen und praktischen OTA-Ausbildung einschließlich Prüfungsplanung; bei dualer OTA-Ausbildung eingeschränkt auf die theoretische Ausbildung; 2. Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität der OTA-Ausbildung; 3. Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird sowie die organisatorische und zeitliche Einteilung der Praktika; bei dualer OTA-Ausbildung Rückkoppelung mit dem…
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