§ 9 Zuständigkeit
In Kraft seit 01. Juli 2025
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LWA-G
Gliederung
2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
§ 9 Zuständigkeit
Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
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