LWA-G
Gliederung
2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
§ 7 Errichtung und Fondszweck
(1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 7 LWA-G · LWA-G · Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz
§ 7 Errichtung und Fondszweck
…§ 7. (1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur…
§ 14 Inkrafttreten
… 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 2. § 13 in der Fassung des Art. 43 Z 7 des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2026 folgenden Tag in Kraft. 3. Art. 43 Z…
Rückverweise