§ 12 Kostentragung
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden