§ 12 Kostentragung
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
LWA-G
Gliederung
2. Abschnitt Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
§ 12 Kostentragung
Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.
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