BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz3. Abschnitt Behörden§ 18

§ 18 Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland

In Kraft seit 01. Januar 2017
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