BundesrechtBundesgesetzeLohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz2. Hauptstück Arbeitsrechtliche Ansprüche und Maßnahmen zu ihrem Schutz3. Abschnitt Behörden§ 18

§ 18Informationsverpflichtung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland

In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date