(1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ohne dass es den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen wurde, oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr bringt, ist, sofern die Handlung nicht nach Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Rückverweise
LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 81 Tatbestände
(1) Wer gesundheitsschädliche Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetische Mittel in Verkehr bringt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren…
§ 84 Untersagung der Gewerbeausübung
…1) Im Strafurteil wegen einer der in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlung ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie…
§ 82
…1) Wer eine im § 81 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen…
§ 83 Einziehung
…1) Die den Gegenstand einer in den §§ 81 und 82 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände oder kosmetischen Mittel sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, dass trotz…