§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch
In Kraft seit 30. November 2010
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Gliederung
3. Hauptstück Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
2. Abschnitt Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission
§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch
Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.
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