§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch
In Kraft seit 30. November 2010
Up-to-date
§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch — LMSVG
Dem Bundesminister für Gesundheit obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Herstellen und Inverkehrbringen von Waren und kann in elektronischer Form veröffentlicht werden.
§ 98 LMSVG · LMSVG · Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
§ 98
…als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen. (2) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 76 dieses Bundesgesetzes.…
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