(1) Untersuchungsanstalten der Länder, die Aufgaben wie die Agentur besorgen wollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal erwarten lassen, dass die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie die Agentur.
(3) Die Bewilligung zum Betrieb ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, dass die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von der Agentur.
(4) Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Agentur sinngemäß. Die Kosten sind von den Rechtsträgern der Anstalten selbst zu tragen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.
(6) Die Rechtsträger der Anstalten haben den Bundesminister für Gesundheit jährlich einen Bericht bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.
(7) Bei Bedarf sind der Agentur Informationen über durchgeführte Untersuchungen zu übermitteln.
Rückverweise
Örtlicher Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernähungssicherheit GmbH
§ 2
…Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.…
LMSVG- Aus- und Weiterbildungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…und amtliche Fachassistenten), 2. Personen, die für die Erstattung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG oder in den gemäß § 72 LMSVG autorisierten Untersuchungsanstalten der Länder herangezogen werden, 3. betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG, und legt die Grundsätze der Weiterbildung für diesen…
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
…herangezogen werden, sowie die Kosten der Weiterbildung sind von der Agentur zu tragen. Die Kostenregelung für die Untersuchungsanstalten der Länder richtet sich nach § 72 Abs. 4 LMSVG.…
KoDiG · Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz
§ 14 Veröffentlichungsmöglichkeiten
…der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und…
§ 21 Verbrauchergesundheitsregister
…und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln. (9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers…
GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 6c Bundesamt für Verbrauchergesundheit
…für die Ausstellung von Bescheinigungen sind Verkehrsfähigkeitsgutachten sowie Sicherheitsbewertungen, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigen Person, stammen; 3a. Ausstellung amtlicher Bescheinigungen und Beglaubigungen für Waren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs über…
Zusatzstoff-Rahmenverordnung
§ 2 Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen
…von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen hat diese betriebsintern von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 72 LMSVG oder von einer nach § 73 LMSVG autorisierten Person chargenweise auf seine Zusammensetzung zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Zumindest jeden dritten Monat ist…
Rückstandskontrollverordnung 2006
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
…Höchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe nicht überschreiten; 14. zugelassenes Laboratorium: Labors der Agentur gemäß § 65 LMSVG, der Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG sowie Labors anderer zur Untersuchung und Begutachtung Berechtigter gemäß § 73 LMSVG. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des LMSVG und der dieses Gesetz und…
EU-QuaDG · EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz
§ 6 Durchführung der amtlichen Kontrolle
…und das Personal der Kontrollstellen begleiten. (10) Amtliche Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeiten nach diesem Bundesgesetz obliegen der Agentur und den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG. Weiters dürfen amtliche Untersuchungstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz, soweit sie die biologische Produktion betreffen, auch von gemäß § 73 LMSVG autorisierten Personen und von…
TWV · Trinkwasserverordnung
§ 5 Eigenkontrolle
…gemäß dem Parameterumfang und den Probenahmehäufigkeiten nach Anhang II von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hiezu berechtigten Person durchführen zu lassen; diese haben im Rahmen einer gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle…