LMSVG
Gliederung
2. Hauptstück Amtliche Kontrolle
3. Abschnitt Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union
§ 50 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr
Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtlicher Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.
§ 1 LMSVG-EU-QuaDG-AbV · LMSVG-EU-QuaDG-AbV · LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
…Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG: 1. gemäß § 4 EU-QuaDG im Zusammenhang mit der Zulassung von Kontrollstellen; 2. gemäß § 50 LMSVG im Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr; 3. zusätzlich erforderliche amtliche Kontrollen gemäß § 24…
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