BundesrechtBundesgesetzeLebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz2. Hauptstück Amtliche Kontrolle3. Abschnitt Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union§ 50

§ 50Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

In Kraft seit 01. Januar 2022
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