LMSVG
Gliederung
2. Hauptstück Amtliche Kontrolle
3. Abschnitt Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union
§ 49 Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union
Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.
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