(1) Die amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.
(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäischen Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.
Rückverweise
GESG · Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz
§ 17d Gebühren für die Grenzkontrolle
…insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden. (4) Für Sendungen, die nicht gemäß § 47 Abs. 2 LMSVG angemeldet wurden, sind, zusätzlich zur Grenzkontrollgebühr gemäß Abs. 2, Gebühren für die Bereitstellung zu entrichten. (5) Sind Gebühren nicht in den europäischen Bestimmungen geregelt…