§ 33 Verbindungsstelle
In Kraft seit 01. Januar 2022
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LMSVG
Gliederung
2. Hauptstück Amtliche Kontrolle
2. Abschnitt Durchführung der amtlichen Kontrolle
§ 33 Verbindungsstelle
(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.
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