§ 26 Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung
In Kraft seit 21. Januar 2006
Up-to-date
Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Abschnitt 4 von Provianttieren, die im Eigentum des österreichischen Bundesheeres stehen und deren Fleisch zur Versorgung von Heeresangehörigen dient, obliegt Tierärzten, die Angehörige des Bundesheeres sind und vom Bundesminister für Landesverteidigung hierfür bestellt wurden.
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