(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel,
1. die gesundheitsschädlich gemäß § 5 Abs. 5 Z 1 sind, oder
2. deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, oder
3. die den nach § 20 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen,
in Verkehr zu bringen.
(2) § 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.
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