(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 016,8 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 234,9 €.
Rückverweise
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 22 Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. (2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt 1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 01…
§ 27 Übergangsbestimmungen
…land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule § 22 Abs. 1 erster Satz, bb) der Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes…
§ 17 Abteilungsvorstehung
…Abschnittes für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die Abs. 3 bis 5 und § 22 anzuwenden. (2) Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine…
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 114a Dienstzulage für die Abteilungsvorstehung
…Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um höchstens fünf Werteinheiten; 2. 5/6 des in § 22 Abs. 2 Z 2 LLVG festgelegten Betrages bei Minderung der Unterrichtsverpflichtung um mehr als fünf Werteinheiten. (3) § 57 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 ist mit der…