(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
1. Mentoring (§ 6),
2. Bildungsberatung (Abs. 2),
3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3).
(2) Die mit der Funktion Bildungsberatung beauftragte Landesvertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
(3) Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
(4) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 1 beträgt für die Betreuung
1. einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 131,2 €,
2. von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,6 € und
3. von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 218,2 €.
(5) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 beträgt jeweils 218,2 €.
(6) Landesvertragslehrpersonen, auf die § 8 Abs. 17 Z 2 anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren 654,5 €.
(7) Landesvertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 1: 581,8 €,
2. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 2: 871,4 €,
3. im Fall des § 8 Abs. 17a Z 3: 1 046,2 €.
(8) Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und gemäß Abs. 6 und Abs. 7 ist § 21 Abs. 1 VBG nicht anzuwenden.
Rückverweise
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 20 Dienstzulagen für bestimmte Funktionen
(1) Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage: 1. Mentoring (§ 6), 2. Bildungsberatung (Abs. 2), 3. Sonder- und Heilpädagogik (Abs. 3). (2) Die mit der Funktion…
§ 11 Sabbatical
…in diesem Fall bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem das Dienstverhältnis endet, erstreckt werden. 2. Auf die nach den §§ 20, 21 und 22 gebührenden Dienstzulagen ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 VBG nicht anzuwenden. 3. Während der Freistellung gebühren die in…
§ 14 Schulleitung
…Sinne dieses Abschnittes mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz) betraut, sind auf sie § 8 Abs. 12 und gegebenenfalls § 20 Abs. 6 anzuwenden. Wird eine Lehrperson im Sinne des § 2 Z 4 GehG mit der Schulleitung (Abs. 1 zweiter Satz…
§ 22a Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
…§ 18a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. (2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion…
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 114b Dienstzulage für die verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung
…56b mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1. 5/6 des in § 20 Abs. 7 Z 1 LLVG festgelegten Betrages im Fall des § 56b Abs. 1 Z 1; 2. 5/6 des in § 20 Abs. 7…