(1) Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleiterin oder den Schulleiter Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrkräfte des jeweiligen Teams.
(2) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Verpflichtung in folgendem Ausmaß:
1. um sechs Wochenstunden bei bis zu sechs unterstellten Klassen,
2. um zwölf Wochenstunden bei sieben bis elf unterstellten Klassen,
3. um achtzehn Wochenstunden bei zwölf oder mehr unterstellten Klassen.
(3) Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung sind je Wochenstunde der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung im Verlauf des Unterrichtsjahres 3,273 Beratungsstunden (§ 8 Abs. 4) zu erbringen.
(4) Die Landesvertragslehrperson im Sinne des Abs. 1 führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 18 Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung
…Pflichten und Rechte der Abteilungsvorstehung § 18. (1) Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung…
§ 8 Dienstpflichten
…einer Leitungsfunktion) ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen nicht zu berücksichtigen. (18) Landesvertragslehrpersonen, die die Zuordnungsvoraussetzungen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (zur Erlangung eines der Verwendung entsprechenden Lehramtes) erfüllen, sind verpflichtet, binnen acht…
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