§ 89 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
LLDG 1985
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 89 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.
§ 89 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 89 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
…§ 89. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.…
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