§ 89 Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
In Kraft seit 01. September 1985
Up-to-date
Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Lehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.
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