(1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
§ 87 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 87 Selbstanzeige
…§ 87. (1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen…
§ 2 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2 § 2 Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
…die Durchführung von Disziplinarverfahren gemäß dem 7. Abschnitt des LLDG 1985 , mit Ausnahme a) der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 86 und 87 LLDG 1985 ; b) der vorläufigen Suspendierung gemäß § 88 LLDG 1985 ; c) der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG…
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