(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt
1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
2. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 93 Außerordentliche Rechtsmittel
…1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien (§ 83) zu hören. (2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im…
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