(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrperson auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Landeslehrperson zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Landeslehrperson gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 78 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 78 Disziplinarstrafen
…§ 78. (1) Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug…
§ 82 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
§ 82. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das Zustellgesetz …
§ 94 Kosten
…berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Lehrperson einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall 1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 78 Abs. 2 , höchstens jedoch 500 €, 2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § …
§ 32 Dienstpflichten der Schulleitung
…ohnehin gemäß § 86 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 ( StPO ), BGBl. Nr. 631. (3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht, 1. wenn die Meldung eine amtliche…
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