Der Lehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 66a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit § 65a Abs. 1 anzuwenden.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 121f Außerdienststellung
…Einem Lehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß § 66b einen Karenzurlaub gemäß § 65 in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…Aktive SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle) DF – Dienstfreistellung gemäß § 15 Abs. 3 LLDG 1985 AD – Außerdienststellung gemäß § 66b LLDG 1985 SU – Suspendiert NV – Nachverrechnung, vor dem Monat der Erhebung bereits ausgeschieden oder pensioniert LS – betrauter und aktiver Landesschulinspektor FS – betrauter und…
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