(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. § 45 Abs. 2 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und
2. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Lehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 sowie § 48 Abs. 1 letzter Satz ist eine Herabsetzung zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 46 Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes
(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder 3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Lehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen, bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorge…
§ 2a
…dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: § 28, § 46 Abs. 1 Z 3, § 65 Abs. 4 Z 1 lit. c und § 66 Abs. 2…
§ 48 Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den…
§ 9 Provisorisches Dienstverhältnis
…Die Lehrperson im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung 1. einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung zur Betreuung eines Kindes nach § 46, 2. einer Pflegeteilzeit nach § 46a, 3. einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 40, 4. eines Frühkarenzurlaubes nach § 65e oder 5. einer…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…LLDG 1985 10 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LLDG 1985 11 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 46 LLDG 1985 12 – Altersteilzeit gemäß § 27 AIVG 13 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 54 LLDG 1985 14 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung…
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