(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung
1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und
2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
liegen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Lehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 48 Abs. 2 dauernd wirksam. Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen.
(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
2. in den übrigen Fällen, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 49 Ausnahme von der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…Auf Lehrer, die eine Leiterfunktion gemäß § 26a ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, ist § 45 nicht anzuwenden.…
§ 48 Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…1) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im § 45 Abs. 3 oder im § 46 Abs. 2 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein…
§ 40 Nebenbeschäftigung
…ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. (4) Der Lehrer, 1. dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oder 2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG…
§ 66a Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
…1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen. (3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn 1. die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt ist oder 2. der Lehrer a) eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder b) die…
LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…numerisch Merkmal des Beschäftigungsausmaßes: 01 – volles Beschäftigungsausmaß 02 – Teilbeschäftigung TEILB_2 2-stellig, numerisch Weiteres Merkmal des Beschäftigungsausmaßes: 01 – Herabsetzung gemäß § 45 LLDG 1985 02 – Dienstfreistellung gemäß § 15 LLDG 1985 03 – Dienstfreistellung gemäß § 66a LLDG 1985 04 – Dienstfreistellung gemäß §…
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