LLDG 1985
Gliederung
4. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON
§ 42 Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes
(1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Lehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 82 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 82 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73…
§ 42 Pflichten der Lehrperson des Ruhestandes
…§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Pflichten obliegen auch dem Lehrer des…
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