(1) Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie – sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird – von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinngemäß im Falle der Verhinderung der Vertretungsperson oder der nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrperson. Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1, L 2b 1 zu gelten.
(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Leitung für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung der Leitung einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung eine Lehrperson, welche die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird, oder wenn die Leitung frei geworden ist.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die zur Stellvertretung der Leitung verpflichtete Lehrperson auf ihren Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4) Sofern eine verwaltungsmäßige Unterstützung und Vertretung der Schulleitung nach § 56b eingerichtet ist, vertritt diese die Leitung in allen Fällen der Verhinderung.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 27 Vertretung der Leitung und Betrauung mit der Leitung
(1) Im Falle der Verhinderung der Leitung wird sie – sofern nicht eine Lehrperson von der Dienstbehörde mit der Vertretung betraut wird – von der der Schule zugewiesenen Lehrperson mit dem höchsten Besoldungsdienstalter der jeweils höchsten Verwendungsgruppe vertreten. Das gleiche gilt jeweils sinng…
§ 114 Anwendung von für Bundeslehrpersonen geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften
…die Dienstbehörden nach § 2 erfolgt, 7. Lehrern, die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitungsfunktion betraut oder teilbetraut worden zu sein (§§ 27 Abs. 2 bzw. 50 Abs. 1), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen…
§ 16 Auflösung des Dienstverhältnisses
…dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB, 4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, 4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das…
§ 26 Schulleitung
… 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 und 13c) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können. (4) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb…
StLLDAG · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013
§ 4a Vertretung der Schulleitung
…1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden. (2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist…
§ 4a Vertretung der Schulleitung
…1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden. (2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist…
K-LLG · Kärntner land- und forstwirtschaftliches Landeslehrergesetz - K-LLG
§ 1a § 1aBestellung eines Vertreters durch den Schulleiter
…1) Abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985 wird ein an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderter Schulleiter einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten durch eine…
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