§ 23 Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
In Kraft seit 30. Dezember 2008
Up-to-date
Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 1 ), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.
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1 ) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.
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