§ 18a Zeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LLDG 1985
Gliederung
2. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS
§ 18a Zeugnis
Rückverweise
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Lehrperson ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen.