§ 18 Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
In Kraft seit 01. September 1996
Up-to-date
Der Lehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
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