(1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Werteinheit 5 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
(4) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Lehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „10 Jahren“ tritt.
(5) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Lehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(6) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Lehrer ist anzustreben.
(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auf Lehrer,
1. deren Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt ist oder
2. die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
nicht anzuwenden.
§ 120 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 120
…Abs. 3 gleichfalls anzuwenden. Ein Ruhe-(Versorgungs-)genuß steht ihnen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen nach Maßgabe des Abs. 2 und des § 121 Abs. 4 und 5 zu. (4) Auf Lehrer, denen bisher nach den am 13. März 1938 in Geltung gestandenen landesrechtlichen Bestimmungen auf Grund…
Anl. 1 LfLLCV · LfLLCV · Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV
Anl. 1
…gemäß § 56 LLDG 1985 15 – Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15 MSchG) 16 – Teilbeschäftigung gemäß § 121 Abs. 1 LLDG 1985 17 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG BAUSM 6-stellig, numerisch (NK) Beschäftigungsausmaß ohne Mehrdienstleistungen in % einer Vollbeschäftigung…
Rückverweise