§ 119f Kontrollmaßnahmen
In Kraft seit 01. Juli 2003
Up-to-date
LLDG 1985
Gliederung
9. Abschnitt Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen
§ 119f Kontrollmaßnahmen
Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
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