Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert, und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
§ 113 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 113 Gnadenrecht
…§ 113. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert, und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden…
§ 2 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2 § 2 Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
…107 LLDG 1985 ; e) der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie f) der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985 . (3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an: 1. eine von der Bildungsdirektion bestellte rechtskundige Bedienstete bzw. ein von der Bildungsdirektion bestellter rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion…
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