§ 112 Disziplinarstrafen
In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date
Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
§ 112 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 112 Disziplinarstrafen
…§ 112. Disziplinarstrafen sind 1. der Verweis, 2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, 3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.…
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