Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn
1. die Lehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
3. die Lehrperson wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht durch ein Verwaltungsgericht oder durch einen unabhängigen Verwaltungssenat bestraft wurde,
und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezuges, auf den die Lehrperson im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
§ 108 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 108 Abgekürztes Verfahren
…Disziplinarverfügung § 108. Die Dienstbehörde kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn 1. die Lehrperson vor der oder dem Dienstvorgesetzten, der Leiterin oder dem Leiter der…
§ 86 Disziplinaranzeige
…zu erstatten. Dies gilt nicht, 1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Lehrers das Auslangen gefunden werden kann, 2. wenn eine Disziplinarverfügung ( § 108 ) erlassen wird oder 3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist oder 4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist. (2a) Eine Belehrung oder Ermahnung…
§ 2 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2 § 2 Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
… 1 LLDG 1985 ; d) des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985 ; e) der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie f) der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985 . (3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an: 1. eine von der Bildungsdirektion…
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