LLDG 1985
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 107 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
(1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Lehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
§ 107 LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 107 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
…§ 107. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen. (2) Im Falle…
§ 110 Sonstige Verfahrensbestimmungen
…§ 110. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommissionen vorsieht, finden die §§ 100 bis 107 sinngemäß Anwendung.…
§ 2 Oö. LLDHG 1988 · Oö. LLDHG 1988 · Oö. Land- u. forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988
§ 2 § 2 Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission
…1985 ; c) der Durchführung der notwendigen Ermittlungen gemäß § 100 Abs. 1 LLDG 1985 ; d) des Vollzugs von Disziplinarstrafen gemäß § 107 LLDG 1985 ; e) der Erlassung einer Disziplinarverfügung gemäß § 108 LLDG 1985 sowie f) der Ausübung des Gnadenrechts nach § 113 LLDG 1985…
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