§ 105a Veröffentlichung von Entscheidungen
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
LLDG 1985
Gliederung
7. Abschnitt DISZIPLINARRECHT
§ 105a Veröffentlichung von Entscheidungen
Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.
§ 105a LLDG 1985 · LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 105a Veröffentlichung von Entscheidungen
…§ 105a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständigen Behörde unverzüglich in anonymisierter Form zu veröffentlichen.…
Rückverweise