§ 9
§ 9 — LiegTeilG
§ 9 — LiegTeilG
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zu den Erfordernissen der Einverleibung siehe insbesondere die §§ 26, 27 und 31-34 GBG 1955, BGBl. Nr. 39/1955.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023815
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein rechtzeitig erhobener Einspruch hemmt die beabsichtigte Abschreibung; der Angabe von Gründen im Einspruche bedarf es nicht.
(2) Durch Zahlung der Schuld oder durch einen gerichtlichen Beschluß, der den Einspruch zurückweist (§ 7, Absatz 2) oder für unwirksam erklärt (§ 11), wird die Hemmung behoben. Die Zahlung muß durch eine den Erfordernissen einer Einverleibung entsprechende Urkunde nachgewiesen werden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen