§ 6
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.
Rückverweise
LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 14
…durch Beschluß zu entscheiden. Wird ihm stattgegeben, so ist nach Rechtskraft des Beschlusses der frühere Grundbuchsstand von Amts wegen wiederherzustellen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 und der §§ 7 und 10 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wurde das Trennstück einem andern Grundbuchskörper zugeschrieben oder wurde aus…