§ 6
§ 6 — LiegTeilG
§ 6 — LiegTeilG
Beachte
Im Abs. 2 ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, derogiert worden.
Anmerkung
ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40046946
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.
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