§ 2
§ 2 — LiegTeilG
§ 2 — LiegTeilG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40138411
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Plan im Sinn des § 1 darf nur zur Gänze grundbücherlich durchgeführt werden. In einem Grundbuchsantrag darf nur die Durchführung eines Plans begehrt werden.
(2) Im Grundbuchsantrag ist auf die Speicherung des Plans und der Bescheinigung nach § 39 VermG im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde hinzuweisen. Diese Urkunden sind dem Antrag nicht beizulegen.