Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)
In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date
LiegTeilG
Gliederung
IV. Übereinstimmung des Grundbuches mit dem Grundkataster.
Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)
§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden