Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)
Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930) — LiegTeilG
Art. 32 § 8 (Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930) — LiegTeilG
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047191
Zuletzt nach Updates gesucht am
§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.
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