BundesrechtBundesgesetzeLiegenschaftsteilungsgesetzArt. 32 § 8

Art. 32 § 8(Anm.: Zu den §§ 28 und 29, BGBl. Nr. 3/1930)

§§ 28 und 29 LiegTG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Abhandlungsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden oder werden konnten.

Entscheidungen
0

Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen