| Zuständigkeit |
(1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig:
1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung,
2. im Bereich der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes die zur Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung zuständige Behörde.
(2) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 und zur Entgegennahme einer Errichtungsanzeige gemäß § 91a ist der Landeshauptmann zuständig. Im Falle eines Luftfahrthindernisses gemäß § 85 Abs. 2 Z 1 ist vor Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 das Einvernehmen mit der Austro Control GmbH herzustellen.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 93
…Zuständigkeit § 93. (1) Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 86 ist zuständig: 1. im Bereich der Sicherheitszone eines Militärflugplatzes der Bundesminister für Landesverteidigung, 2. im Bereich…
§ 91 Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
…von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.…
§ 91b Bestehende Objekte
…Abs. 1, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß § 93 Abs. 1 zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise…
§ 86
…der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen ein Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 1 nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden darf (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt. (2) Für Flughäfen und Militärflugplätze sowie für Flugfelder…
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