Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der gemäß § 93 zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 91 Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
…Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen § 91. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen (§ 85 Abs. 2 und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des § 91a, nur mit Bewilligung der…
§ 91b Bestehende Objekte
…beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. § 95 Abs. 2 ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß § 91 kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß § 93 Abs. 1 erteilt gilt. Wenn…
§ 91a Anzeigepflichten
…Aufforderung nicht fristgerecht entsprochen, ist die Durchführung des Vorhabens zu untersagen. (4) Gelangt die Luftfahrtbehörde zur Auffassung, daß das Vorhaben einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 bedarf, muß sie dem Einschreiter mitteilen, 1. daß die Errichtungsanzeige als Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 91 behandelt wird, 2. daß vor…
§ 92
…Ausnahmebewilligungen § 92. (1) Im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) sind die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben. (2) Eine Ausnahmebewilligung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn durch die Errichtung…
BNK-GV · Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung-Gebührenverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe: 1. Luftfahrthindernis : Luftfahrthindernis gemäß § 85 Abs. 2 LFG, für welches mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 LFG eine Nachtkennzeichnung vorgeschrieben wurde und die bedarfsgerechte Steuerung dieser Nachtkennzeichnung nicht ausgeschlossen wurde bzw. für zulässig erklärt wurde (§ 123a Abs. 2 LFG…
Rückverweise