| Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung |
(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:
a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),
b) die geplanten Bodeneinrichtungen,
c) die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,
d) ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,
e) die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,
f) die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und
g) der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).
(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
LFG · Luftfahrtgesetz
§ 69
…Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung § 69. (1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben: a) die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65), b) die geplanten…
§ 70
…des Vorhabens § 70. (1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat nach Einlangen des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für…
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